AGB

Allgemeine Vermietbedingungen für Fahrzeuge der Camping Grabe GmbH & Co. KG
nachfolgend Vermieter genannt
Zur Verwendung für Verträge mit Unternehmern und Verbrauchern, mit Ausnahme des Verbrauchsgüterkaufs und mit Ausnahme von Kaufverträgen
 

 

 

1.Vertragsabschluss

 

1.1. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Mieter gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters gelten nur insoweit, als der Vermieter diesen ausdrücklich zugestimmt hat.

 

1.2. Die Angebote des Vermieter erfolgen freibleibend, das heißt, dass es sich bei dieser Erklärung nicht um einen Antrag handelt, sondern um eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes, sofern sich aus der Erklärung nichts anderes ergibt. 
Die Buchung wird erst nach schriftlicher Buchungsbestätigung (Mietvertrag) durch den Vermieter verbindlich.
 

2. Vertragsinhalt
 

2.1. Gegenstand der Leistungen des Vermieters ist ausschließlich die mietweise Überlassung von Campingfahrzeugen und Reisemobilen für Fahrten und/oder Reisen, die der Mieter in eigener Verantwortung durchführt.
 

2.2. Der Umfang der mietweisen Überlassung der Fahrzeuge, Anhänger, Toilettenwagen u.ä. (nachfolgend nur Fahrzeuge genannt), ergibt sich aus der schriftlichen Buchungsbestätigung (Mietvertrag). Die darin erfolgten Reservierungen sind 
ausschließlich für Fahrzeuggruppen, nicht für Fahrzeugtypen verbindlich, auch wenn im Angebot bei der Beschreibung der Fahrzeuggruppe beispielhaft ein konkreter Fahrzeugtyp angegeben ist.
 

2.3. Die Anwendung des § 545 BGB und damit die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit auf Grund fortgesetzten Gebrauchs der Mietsache bleibt ausgeschlossen.
 

3. Mietpreise, Kaution, Servicepauschale
 

3.1. Für die Überlassung der Fahrzeuge gelten die Preise der zur Zeit des Vertragsabschlusses jeweils gültigen Preisliste des Vermieters, soweit dazu keine andere schriftliche Vereinbarung erfolgt. Bei den Preisen der gültigen Preisliste handelt es sich um die Tagespreise mit gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Mieter können vor Vertragsabschluss am Sitz des Vermieters die dort für jedermann ausliegende Preisliste einsehen. Verbraucher erhalten vor Vertragsabschluss, mit dem unverbindlichen Angebot, einen Kostenvoranschlag über den Endpreis auf Grundlage der jeweils gültigen Preisliste einschließlich der Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteile, sowie die Preisliste und die AGB schriftlich oder per E-Mail zugesandt.
 

3.2. Die Tagespreise für die Fahrzeuge werden während der Mietzeit je angefangene 24 Stunden berechnet. Die Mietzeit beginnt mit der Übernahme des Fahrzeuges durch den Mieter an der Vermietstation und endet mit Rücknahme des Fahrzeuges  durch den Vermieter.Die jeweiligen Mietpreise beinhalten: unbegrenzte Kilometer, eine Fahrzeughaftpflichtversicherung, sowie eine Voll- und Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.000,00 € im Haftungsfall gemäß den entsprechenden Bedingungen der Versicherungsgesellschaften.
 

3.3. Der Mieter hat zur Sicherung künftiger Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis und dessen Abwicklung eine Kaution von 1.000,00 € zuleisten. Die Kaution wird nach Beendigung des Mietverhältnisses und ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs im Rahmen einer Mietvertrags-Endabrechnung durch den Vermieter erstattet.
 

3.4. Bei jeder Anmietung eines Fahrzeugs wird eine einmalige Servicepauschale berechnet, deren Höhe sich aus der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters ergibt.
 

3.5.Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden. Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit, berechnet der Vermieter den Preis entsprechend der aktuellen Preisliste.3.6. Kosten, die dadurch entstehen, dass ein nachfolgender Mieter gegenüber dem Vermieter Ansprüche wegen einer vom vorherigen Mieter zu vertretenden verspäteten Fahrzeugrückgabe geltend macht, trägt letzterer.
 

4. Zahlungsmodalitäten, Zahlungsverzugsfolgen, Rücktritt durch den Mieter, pauschalierter Ersatzanspruch
 

4.1. Nach Zusendung der schriftlichen Buchungsbestätigung (Mietvertrag) durch den Vermieter ist durch den Mieter innerhalb von zehn Tagen eine Vorauszahlung von 1/3 des vereinbarten Gesamtpreises zu zahlen. Die danach verbleibende Differenz zum Gesamtpreis muss spätestens bis 14 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 14 Tage bis zum Anmietdatum) ist der vollständige Gesamtpreis sofort fällig. Die Kaution muss spätestens bei Fahrzeugübernahme durch den Mieter vorab überwiesen oder mit EC-Karte gezahlt werden. Eine Barzahlung ist ausgeschlossen.
 

4.2. Zahlt der Mieter nicht innerhalb der genannten Fristen ist der Vermieter berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, von dem zugrunde liegenden Vertrag zurückzutreten und hat einen pauschalierten Entgeltanspruch. Zur Berechnung gelten Punkt

 

4.3. S.1 HS. 2 und S. 2 entsprechend.
 

4.3. Im Falle eines vom Mieter veranlassten Rücktritts vom Vertrag vor Mietbeginn wird für den Mieter ein pauschalierter Entgeltanspruch wie folgt berechnet:              
bis zu 50 Tagen vor Mietbeginn 10% des Mietpreises
zwischen 49 bis 35 Tage vor Mietbeginn 30% des Mietpreises
zwischen 34 bis 19 Tage vor Mietbeginn 50% des Mietpreises
weniger als 18 bis 1 Tag(e) vor Mietbeginn 80% des Mietpreises
am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme 95% des Mietpreises.
Dem Mieter wird der Nachweis gestattet, dass der im konkreten Fall angemessene Betrag wesentlich niedriger ist als die Pauschale oder dass kein Schaden entstanden sei.
 

5. Übergabe, Rücknahme, Mängel am Fahrzeug

 

5.1. Ort und Zeit der Fahrzeugübergabe und -Rücknahme werden im Mietvertrag festgelegt.
 

5.2. Die Fahrzeuge werden bei Fahrzeugübergabe an den Mieter innen und außen sauber gereinigt übergeben. Die Fahrzeuge sind von dem Mieter in dem selben sauberen Zustand zurückzugeben. Bei nicht erfolgter Reinigung fallen Reinigungskosten an, deren Höhe sich aus der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters ergibt. Dem Mieter wird der Nachweis gestattet, dass der im konkreten Fall angemessene Betrag wesentlich niedriger ist als die in der Preisliste angegebene Pauschale.
 

5.3. Der Mieter ist verpflichtet, bei Fahrzeugübergabe an einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung durch die Experten des Vermieters in der Übergabestation teilzunehmen. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs verweigern bis die 
Fahrzeugeinweisung erfolgt ist. Bei Fahrzeugübergabe an den Mieter wird ein Protokoll über den Zustand des Fahrzeuges erstellt, welches vom Vermieter und dem Mieter bei Anerkennung zu unterzeichnen ist. Für sichtbare, unsichtbare oder anfängliche, Mängel am Fahrzeug hat der Vermieter keinen Schadensersatz/Aufwendungsersatz zu leisten und hat der Mieter keinen Minderungsanspruch.
 

5.4. Der Mieter ist verpflichtet, auch bei Rückgabe des Fahrzeugs an den Vermieter gemeinsam mit diesem eine abschließende Überprüfung des Fahrzeugs vorzunehmen. Bei Fahrzeugrückgabe an den Vermieter wird ebenfalls ein Protokoll über den Zustand des Fahrzeuges erstellt, welches vom Vermieter und dem Mieter bei Anerkennung zu unterzeichnen ist.
 

5.5. Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel am oder im Fahrzeug so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich schriftlich, spätestens bei Rücknahme, anzuzeigen. Bei schuldhafter Verletzung der Anzeigepflicht entfallen die Rechte des Mieters auf Mietminderung gemäß § 536 BGB, auf Schadensersatz wegen des Mangels gemäß § 536a I BGB und auf Kündigung aus wichtigem Grund ohne Abhilfefrist.

 

5.6. Im Übrigen gilt für die Haftung des Vermieters Punkt 10. dieser Bedingungen.
 

6. Berechtigte Fahrer, Mindestalter
 

6.1. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag benannten Fahrern gelenkt werden.
 

6.2. Das Mindestalter des Mieters und jeden Fahrer beträgt 20 Jahre. Sowohl Mieter als auch Fahrer müssen seit mindestens einem Jahr im Besitz des für das angemietete Fahrzeug erforderlichen Führerscheins sein. Der Mieter und Fahrer haben dem Vermieter vor der Übernahme des Fahrzeugs die für das Führen des entsprechenden angemieteten Fahrzeuges erforderlichen Führerschein vorzulegen.
 

6.3. Können bei der Übernahme des Fahrzeuges die für das Führen des entsprechend angemieteten Fahrzeuges erforderlichen Führerscheine der Mieter und Fahrer nicht vorgelegt werden, gilt das Fahrzeug als nicht abgeholt. In diesem Fall gelten Punkt 4.3. S.1 HS. 2 und S. 2 entsprechend.
 

7. Auslandsfahrten, Verwendung des Fahrzeugs
 

7.1. Auslandsfahrten innerhalb Europas (EU) sind möglich. Fahrten in das außereuropäische Ausland bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.
 

7.2. Die vermieteten Fahrzeuge sind lediglich zweckentsprechend, den gesetzlichen Vorschriften, den für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regelungen zu verwenden.Eine darüber hinausgehende Verwendung, z.B. Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen (Rennen) und Fahrzeugtests; Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen; Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind; zur Weitervermietung oder gewerblicher Personenbeförderung oder das Befahren von hierzu nicht vorgesehenem Gelände ist ausgeschlossen.
 

7.3. Das Fahrzeug ist stets ordnungsgemäß zu verschließen. Das Rauchen in den Fahrzeugen ist nicht gestattet. Die Mitnahme von Haustieren ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters gestattet.
 

8. Verhalten bei Unfällen, Reparaturen während der Mietdauer,Zerstörung 
 

8.1. Der Mieter hat nach einem Unfall sowie bei einem Brand-, Entwendungs- oder Wildschadensfall immer und sofort die Polizei einzuschalten und den Vermieter über die Servicehotline +49(0)3601/406 90 90 oder die Mobilfunknummer entsprechend den Mietunterlagen zu verständigen. Letzterer ist auch bei anderen Schadensfällen spätestens unmittelbar, an dem nach dem Unfalltag folgenden Arbeitstag, zu verständigen.
 

8.2. Der Mieter hat dem Vermieter bei jedem Unfall- oder Schadensereignis einen ausführlichen schriftlichen Bericht, unter Vorlage einer Skizze, ggfs.Fotos, und mit Angaben über das Unfallgeschehen und die amtlichen Kennzeichen, Namen und Anschriften der Beteiligten und Zeugen, zu erstellen und spätestens bei Fahrzeugrücknahme dem Vermieter vollständig ausgefüllt und unterschrieben auszuhändigen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
 

8.3. Reparaturen während der Mietdauer, die nötig sind, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen vom Mieter nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit nicht der Mieter gemäß Punkt 9 für den Schaden haftet. Die Kosten für einen Reifenschäden während der Mietdauer trägt der Mieter.
 

8.4. Wird das vermietete Fahrzeug zerstört oder ist absehbar, dass dessen Gebrauch unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter in angemessener Zeit ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Stellt der Vermieter ein solches zur Verfügung, ist eine Kündigung des Mieters wegen Entzugs der Mietsache ausgeschlossen. Bietet der Vermieter dem Mieter ein Ersatzfahrzeug einer niedrigeren Preisgruppe an und akzeptiert dies der Mieter, erstattet der Vermieter dem Mieter die Preisdifferenz zu dem vom Mieter zu leistenden Mietpreis mit der Endabrechnung, wenn den Mieter kein Verschulden an der Zerstörung oder Gebrauchsbehinderung trifft. Trifft den Mieter daran ein Verschulden, hat der Mieter sowohl die Preisdifferenz als auch die anfallenden Transfer kosten zu tragen.
 

9. Haftung des Mieters/Fahrers, Kaskoversicherung, Verjährung 
 

9.1. Der Vermieter hat für das vermietete Fahrzeug eine Voll- und Teilkaskoversicherung abgeschlossen, die im Mietpreis enthalten ist. Danach wird der Mieter und sein berechtigter Fahrer nach Art der Kaskoversicherung mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von jeweils € 1.000,00 pro Schadensfall von der Haftung freigestellt. Die jeweilige Selbstbeteiligung kann nicht ausgeschlossen werden.
 

9.2. Die Haftungsbeschränkung des Mieters aus Ziffer 9.1. entfällt,9.2.1. bei Nichteintritt sowie Ablehnung der Regulierung der Kaskoversicherung
 

9.2.2. bei einer vorsätzlichen, grob fahrlässigen, Alkohol- oder Drogen bedingter Verursachung von Schäden durch den Mieter oder durch Personen, die auf Veranlassung des Mieters mit dem Fahrzeug in Berührung kommen (z.B. Verwandte, Gäste, Kunden, beauftragte Handwerker).
 

9.2.3. bei der Verursachung von Schäden durch einen nicht berechtigten Fahrer,
 

9.2.4. bei Verursachung von Schäden unter Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Punkt 7. und Punkt 8.1., betreffend die Polizei, wenn der Mieter vorsätzlich gehandelt hat. Bei einer grob fahrlässigen Verletzung der vorgenannten Pflichten, kann der Vermieter die Haftungsbeschränkung in einem der Schwere des Verschuldens des Mieters entsprechenden Verhältnis kürzen, wobei der Mieter für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit die Beweislast trägt. Abweichend von 9.2.3. Satz 1 und Satz 2 bleibt die Haftungsbeschränkung erhalten, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles, noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Letzteres gilt nicht, wenn der Mieter die Pflicht arglistig verletzt hat.
 

9.3. Mieter und Fahrer haften als Gesamtschuldner. Für ein Verschulden eines Gesamtschuldners hat jeder Gesamtschuldner einzustehen.
 

9.4. Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterung der Mietsache verjähren in 3 Jahren. Die Verjährungsfristbeginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter das Fahrzeug zurück erhält.
 

10. Haftung des Vermieters 
der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Vermieters oder eines Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einerVerletzung von Leben, Körper und Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter nur bei arglistigem Verschweigeneines Mangels oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder bei einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei derSchadensersatzanspruch bei letzterer auf den vertragstypischen,vorhersehbaren Schaden begrenzt ist, soweit nicht zugleich ein Fall des Satzes 1 oderdes Satzes 2, 1. HS, Alt. 1. und 2. gegeben ist. Diese Regelungen gelten für Schadensersatzansprüche neben und statt der Leistung, wegen Mängeln,wegen Pflichtverletzung aus dem Schuldverhältnis, aus unerlaubter Handlung und für den Aufwendungsersatzanspruch gem. 284 BGB. Eine Änderungder Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
 

11. Gerichtsstand und anwendbares Recht
 

11.1. Der Sitz des Vermieters ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten alleiniger Gerichtsstand, wenn der Mieter Kaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO aufgeführte Person ist. Der Sitz des Vermieters ist nicht ausschließlicher Gerichtsstand wenn ein Mieter, der Verbraucher ist, seinen Sitz bzw. Wohnsitz nicht in der BRD hat. Ausschließliche Gerichtsstände, z.B. für das gerichtliche Mahnverfahren, bleiben unberührt.

 

11.2. Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht.

Stand 07/2015